«Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit», heisst es im Artikel 118 der Schweizer Bundesverfassung. Und weiter: «Er erlässt Vorschriften über den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können.»
Unter anderem auf diesem Verfassungsartikel gründet das Lebensmittelgesetz sowie daraus abgeleitet verschiedenste Verordnungen – darunter auch die «Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen», welche «die Aufbereitung, die Bereitstellung und die Qualität von Trinkwasser als Lebensmittel und von Wasser als Gebrauchsgegenstand» regelt.
Vorschriften für Trinkwasser
Gemäss dieser Verordnung muss Trinkwasser bezüglich Geruch, Geschmack und Aussehen unauffällig sein und darf nicht gesundheitsgefährdend sein. Was das genau heisst, wird im Anhang der Verordnung aufgeführt. Hier finden sich Höchstwerte zu möglichen Inhaltsstoffen im Trinkwasser. Unterschieden wird dabei zwischen mikrobiologischen und chemischen Anforderungen.
Höchstwerte garantieren Qualität
Bei der mikrobiologischen Qualität geht es um Keime und Bakterien. Enterokokken beispielsweise dürfen nicht nachweisbar sein. Sie weisen auf eine fäkale Verunreinigung hin. Zur chemischen Qualität wiederum sind zum Beispiel Höchstwerte für Blei vorgegeben: 10 Mikrogramm pro Liter (µg/l) ist hier die Obergrenze. Auch zu Uran (30 µg/l), Arsen (10 µg/l), Natrium (200 mg/l) und vielen weiteren Stoffen finden sich Grenzwerte.
Besonders viel Aufmerksamkeit erhielt in letzter Zeit der Grenzwert von 0,1 µg/l zu einzelnen, klar definierten Pestiziden. In aller Regel könnten die Pestizid-Höchstwerte im Trinkwasser heute noch eingehalten werden, schreibt der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches, «teilweise sind aber bereits spezifische Massnahmen (Aufbereiten, Mischen) dazu notwendig».